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Online-Shops: Abmahnfalle Versandrisiko und Versandversicherung

Viele Online-Shop Betreiber wissen gar nicht, wie leicht sie kostenpflichtig abgemahnt werden können. Hier ein Beispiel:

Gegenüber Endverbrauchern/Privatkunden trägt ein Internethändler immer das Versandrisiko (§474 Abs. 2 BGB). Wenn ein Internethändler in seiner Beschreibung einen "unversicherten Versand" oder eine zusätzliche "Versandversicherung" ohne weitere Erklärungen anbietet, so kann man dieses als eine abmahnfähige Irreführung des Verbrauchers ansehen, da der Verbraucher über seine Rechte getäuscht wird. Eine erste Abmahnwelle dazu gibt es bereits.

Im Falle, daß der Kunde ebenfalls Unternehmer ist, liegt die Sache anders, da das Versandrisiko hierbei mit dem Aufgeben/Absenden der Ware auf den Kunden übergeht (§447 BGB). Hierbei kann es daher sinnvoll und kundenfreundlich sein, dem Kunden wahlweise einen "unversicherten" und einen "versicherten" Versand anzubieten. Es darf dann aber der Hinweis nicht fehlen, daß diese Regelung nur für Unternehmenskunden gilt.

Besonders betroffen sollen derzeit Ebay-Händler sein, die bei Ebay als Versandart "unversicherten Versand" erlauben bzw. eine optionale Versandversicherung anbieten, ohne näher zu erläutern, daß dieses nur für Unternehmenskunden gilt. Über eine entsprechende Suchfunktion lassen sich diese Händler relativ leicht ermitteln - und in Folge darauf kostenpflichtig abmahnen.

Tip: Wer jetzt noch unklare Formulierungen in seinem Angebot/Shop hat, sollte sie möglichst schnell korrigieren, um nicht zum "Abmahnopfer" zu werden.

Geschrieben von af in am: Dienstag, 5. Dezember 2006
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