INS-ecommerce

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist da

... und kaum einer hat es bisher bemerkt.

Von der Öffentlichkeit praktisch unbemerkt wurde im März dieses Jahres die "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer" kurz "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" noch kürzer "DL-InfoV" verabschiedet, die am kommenden Montag (17.5.2010) in Kraft tritt.

Aus dem anwaltlichen Umfeld hört man, daß einige Abmahnanwälte sich bereits warmlaufen, um ab kommendem Montag durch Abmahnungen Kasse zu machen.

Worum geht es bei der DL-InfoV ?

Wie der Name schon sagt, werden Dienstleistern (also jeder der eine Dienstleistung für andere erbringt) bestimmte Informationspflichten gegenüber ihren Kunden (bevor sie zu Kunden werden) auferlegt. Der Kunde muss also vor der Vertragsunterzeichnung (falls es keinen Vertrag gibt, vor der Dienstleistungserbringung) über die in der Verordnung festgelegten Punkten informiert werden.

Dabei wird zwischen Informationen unterschieden, die der Dienstleister grundsätzlich unaufgefordert zu liefern hat (§2 DL-Info V) und Informationen, die er erst auf Anfrage liefern muss (§3 DL-InfoV).


Was müssen Website-Betreiber bei der DL-InfoV beachten?

Wer eine Website betreibt, über die keinerlei Dienstleistung angeboten wird, braucht nichts weiter beachten oder ändern.

Wer aber eine Website betreibt und darüber Dienstleistungen anbietet, und/oder eine Online-Registrierung von Kunden ermöglicht, sollte schnellstens prüfen, ob die Website die Informationen laut DL-InfoV vollständig bereithält und diese dem Kunden noch vor Auftrag/Bestellung zugänglich macht.

Was müssen Dienstleistungsunternehmen bei der DL-InfoV beachten?


Grundsätzlich steht es dem Dienstleister frei, auf welche der in §2 Abs 2 genannten Arten er die Informationen bereitstellt.

Dienstleister tun jedoch gut daran, die Pflichtinformationen aus §2 und §4 DL-InfoV auf ihren Webseiten zu veröffentlichen und dann in Angeboten auf die Webseiten deutlich hinzuweisen.

Die zusätzlichen in §3 DL-InfoV festgelegten Informationen müssen bei allen ausführlichen Beschreibungen der Dienstleistung beigefügt sein. Wenn also die Webseiten die Dienstleistung ausführlich beschreiben, auch dort.

Wer ab dem kommenden Montag Angebote schreibt, bei dem die in der Verordnung festgeschriebenen Informationen nicht vollständig enthalten sind, kann mit Erfolg abgemahnt werden.

Laut § 2 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellende Informationen

Grundsätzlich und unaufgefordert muss der Dienstleister folgende Informationen vor Vertragsabschluss/Dienstleistung liefern:
  • seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
  • die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  • falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
  • falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc...) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
  • die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  • gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
  • die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  • falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
  • die genauen Preise in verständlicher Form, wenn man das nicht kann, wie sich die Preise genau berechnen, z.B. bei Kostenvoranschlag (steht nicht in §2 sondern in §4 DL-InfoV)


Die meisten dieser Punkte dürften durch die im Impressum bereits notwendigen Pflichtangaben abgedeckt sein, aber halt nicht alle (z.B. AGB, Berufshaftpflicht, Gerichtsstand)

Laut § 3 DL-InfoV auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

Diese müssen auch in allen ausführlichen Dienstleistungsbeschreibungen enthalten sein.
  • falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs (s.o.) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  • Angaben über eventuell vorhandene ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
  • die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen
  • falls ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgesehen ist, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.


Die "multidisziplinären Tätigkeiten" sind hier besonders interessant und schwammig. Hier müsste z.B. ein Anbieter von Strom (oder versicherungs)Tarifvergleichen offenlegen, falls er mit einigen Anbietern Provisionsvereinbarungen getroffen hat, und wie er dann sicherstellt, dass nicht die Anbieter mit der für ihn besten Provision besonders gut im Vergleich abschneiden.

Wohlgemerkt, diese Informationen müssen auf Anfrage vor Vertragsabschluss/Dienstleistung geliefert werden und auf allen Dienstleistungsbeschreibungen (z.B. auf den Webseiten) enthalten sein.


Fazit

In der Verordnung stehen noch viel mehr Paragraphen, ich habe hier nur die aus meiner Sicht wichtigsten geschildert. Dieser Text ist auch keine Rechtsberatung. Wer meint, daß die DL-InfoV für ihn zutreffen könnte, sollte sich kurzfristig an den Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden. Denn Rechtsanwälte sind davon selbst betroffen und dürften sich inzwischen bestens mit der Verordnung auskennen.


Geschrieben von af in am: Dienstag, 11. Mai 2010
Permalink

Tags: , ,

Diesen Beitrag bei folgenden Diensten bookmarken:
del.icio.us - Digg it - Mister Wong - Technorati - Ruhr.com Suchmaschine

Kommentare

Nächster Artikel: Ich bin für CAS

Vorheriger Artikel: Jobvorschlag: Bürgermeister von Helgoland