Der sogenannte Grundpreis ist bei bestimmten Produkten mit anzugeben. Wer das nicht macht, handelt nach gängiger Auffassung wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Die Erfahrung zeigt, dass alles was abgemahnt werden kann, auch abgemahnt wird. Daher ist es wichtig, dass Betreiber von Internet-Shops ihr Angebot überprüfen, bei welchen Waren sie den den Grundpreis anzugeben haben, und das dann auch schnellstens anpassen, bevor die erste Abmahnung eintrifft.
Was ist der Grundpreis?
Wer Waren nach:
- Gewicht
- Volumen
- Länge
- Fläche
anbietet, muss in räumlicher Nähe auch den Preis pro Standard-Mengeneinheit (pro 1 Kg, pro 1 Meter, pro 1 Liter etc...) angeben. Genaueres regelt §2 Abs. 3 der Preisangabenverordnung.
Wer sich mal im Supermarkt umschaut, wird feststellen, dass dort auch überall an den Regalen oder Preisschildern der Preis pro KG oder pro Liter oder pro Kubikmeter oder pro Meter oder pro Quadratmeter angegeben ist. Die gleiche Pflicht hat ein Ecommerce Internet-Händler.
Geschrieben von af in am: Montag, 12. Februar 2007
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Tags: Abmahnung, Grundpreis, Ecommerce, Shops
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